ADHS / Autismus Institut Merx

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ADHS / Autismus Institut Merx
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Herzlich willkommen in unserem Institut. 


News: " Das Institut zieht um nach Bocholt ".


Ab 01.04.2012 finden Sie unser Institut in der Kurfürstenstrasse 40, 46399 Bocholt, direkt unter der Kinderarztpraxis Dr. Schmidt, wir freuen uns auf Ihren Besuch.

Bis zur Freischaltung der neuen Tel.Nr. sind wir unter 01525-3636448 zu erreichen.

Wir bieten Praktikastellen sowie die Möglichkeit eines Freiwilligen, sozialen Jahres, insbesondere für Studenten der Medizin, Psychologie, Sozialpädagogik, aber auch aus anderen Bereichen, ausführliche Bewerbung erwünscht.

Ebenfalls suchen wir Probanden ( Kinder, Jugendliche, Erwachsene ) für diverse Studien, bitte sprechen Sie uns an.


Modediagnose? Falsche Erziehung? Störungsbilder? Krankheiten?                                            

Die Verunsicherung innerhalb der Bevölkerung, aber auch bei den Betroffenen wächst
von Tag zu Tag.

Seit 2003 befassen wir uns ausschliesslich mit dem Thema AD(H)S ( seit 2009 auch mit dem gesamten Autismusspektrum ), den damit verbundenen Auswirkungen sowie möglichen Therapieformen. In enger Zusammenarbeit mit Wissenschaftlern, Kinderärzten, Hausärzten, Neurologen, Psychologen, Sozialpädiatrischen Zentren, Autismusambulanzen,  Autismus-Therapiezentren, Therapeuten vieler Fachrichtungen, Krankenkassen,  Fördervereinen und Selbsthilfegruppen bemühen wir uns darum, das Thema AD(H)S und Autismus multimodal, vereinfacht ausgedrückt ein ineinandergreifendes Zusammenwirken verschiedener Instanzen, anzugehen, um den entsprechenden Therapieerfolg weitgehend zu gewährleisten, der in vielen Fällen, selbst nach jahrelangen Therapien, nicht gegeben ist.

Als eines der Bindeglieder der multimodalen ADHS-Therapie sowie der möglichen Autismustherapie bemühen wir uns, zum einen eine ausgereifte, individuelle Diagnostik und Differenzialdiagnostik zu gewährleisten, zum anderen  gemeinsam mit den Betroffenen und deren sozialem Umfeld eine deutliche Absenkung des Leidensdruckes als auch ein "normales" Miteinander zu schaffen und eine drohende Isolation der Betroffenen und deren Angehörigen zu vermeiden.

Den Betroffenen, aber auch allen Interessierten steht unser Institut offen, sei es zur Information, zur Kontaktaufnahme oder zur Hilfesuche ( in Form eines Beratungsgespräches), scheuen Sie sich nicht, den Kontakt zu uns zu suchen, hier finden Sie Antworten auf bohrende Fragen, die in Ihnen schlummern, und Sie finden Hilfe, wenn Sie sie benötigen, wir stehen Ihnen gerne mit Rat und Tat zur Seite! ( Wir unterliegen in vollem Umfang der ärztlichen Schweigepflicht )

Das grosse, ständig weitersteigende  Interesse der Medien, aber auch die mehr als grosse Resonanz und Inanspruchnahme der Betroffenen beweist uns, dass wir auf dem richtigen Wege sind.

Die Umwandlung des Institutes in einen gemeinnützigen Verein ( unten näher beschrieben ) bietet dem Einzelnen die Gelegenheit, sowohl Mitglied in einem starken Verbund zu werden, aber auch von den drastisch reduzierten Eigenanteilen der Therapiekosten zu partizipieren, gerne erteilen wir Ihnen hierzu nähere Informationen, bitte fordern Sie unser Infomaterial an.

Neben den " normalen " Mitgliedern, die von den Angeboten des Institutes Gebrauch machen, haben auch zahlreiche Schulen des Kreises, deren Fördervereine, aber auch Fördervereine der Berufskollegs, Ihre Mitgliedschaft im neuen, gemeinnützigen und wissenschaftlich - therapeutisch ausgerichteten Verein bekundet, eine rege und sehr produktive Zusammenarbeit im Sinne aller hat sich entwickelt, dies freut uns sehr.

Wenn Sie unsere Arbeit aktiv / ehrenamtlich, aber auch inaktiv oder als möglicher Sponsor unterstützen möchten, stehen wir Ihnen gerne in einem persönlichen Gespräch für Ihre Fragen und Anregungen zur Verfügung, bitte unterstützen Sie unsere wertvolle Arbeit im Sinne der Allgemeinheit, recht herzlichen Dank.

 

So finden sie uns:

Wegbeschreibung / Anfahrt

Das Team des AD(H)S / Autismus Institutes Merx

 


News:
 

 

Ab 14.04.2012 wurde das ADHS / Autismus Institut Merx umgewandelt in:


ADHS & Autismus Institut NRW e.V.

 

Nachfolgend die Besetzung des Vorstandes sowie des wissenschaftlichen Beirates:




                      1. Vorsitzender, hauptamtlicher Vorstandsvorsitzender:                                         Frank Merx, Rhede, Supervisor ADHS / Autismus Coach
                           
                      2. Vorsitzende, ehrenamtlich:                                                                                     Heike Mertens, Bocholt, Erzieherin

                      3. Vorsitzende, ehrenamtlich:                                                                                     Katharina Eisele, Bocholt, Medizinerin

                      Kassiererin:                                                                                                                  Jutta Grintz, Rhede, Bürokauffrau

                      1. Jugendleiter:                                                                                                            Philipp Bartsch, Bocholt, Student

                      2. Jugendleiter:                                                                                                            Stefan Nienhaus, Bocholt, Handwerk

 


                                                                                    Dem wissenschaftlichen Beirat gehören an:  


                                                                       Dr. med. Stroux, Rhede, Allgemeinmedizin / Psychotherapie

                                                                       Dr. med. Krüger, Bocholt, Radiologie, Ärztehaus 2

                                                                       Dipl.Sozial-Pädagogin Silke Heuser, Rhede

                                                                       Lydia van der Meulen, Rees,
Ergotherapeutin

                                                                       Martin Rath, Ahaus, Schulsozialarbeiter

                                                                       Stephan Rave, Rhede, Hörgeräteakustikermeister, Pädiatrie - Akustiker

                                                                       Dirk Enders, Grietherort, Autist

weitere folgen

                                                    
                                                                                    
                                                                                                                               
Ab 01.04.2012 finden Sie uns in den neuen Räumlichkeiten, Kurfürstenstrasse 40, 46399 Bocholt ( direkt unter der Kinderarzt - Praxis Dr. Schmidt ), die wesentlich grösser sind als die bisherigen, der Platzmangel in Rhede hat einen Umzug unumgänglich gemacht.



Nachfolgend zu Ihrer Information die verabschiedete Satzung:


 

 

Satzung des Vereins  „ ADHS & Autismus Institut NRW e.V."

 

 

 

§ 1  Name und Sitz des Vereins

 

(1) Der Verein ist als gemeinnütziger Verein unter dem Az: VR 967 beim Amtsgericht Coesfeld eingetragen und führt den Namen ADHS & Autismus Institut NRW e.V.

Der Verein ist beim Finanzamt Borken unter der Steuernummer 307/5930/1319 geführt, als gemeinnützig anerkannt und somit berechtigt, Spendenbescheinigungen usw. auszustellen.

(2) Sitz des Vereines ist Kurfürstenstrasse 40, 46399 Bocholt.

(3) Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

 

§ 2  Zweck des Vereins

 

Zweck des Vereines „ADHS & Autismus Institut NRW e.V." ist die Förderung von Wissenschaft und Forschung, die Förderung der öffentlichen Gesundheitspflege sowie die Förderung des Wohlfahrtswesens, die Beratung, Förderung und Betreuung von Kindern, Jugendlichen und Erwachsenen mit den Krankheits – und / oder Störungsbildern  AD(H)S  (Aufmerksamkeits-Defizit-Hyperaktivitäts-Störung ), ASS (Autismus-Spektrum-Störung ), Soziale Verhaltensauffälligkeiten, Verhaltensstörungen, Persönlichkeitsstörungen sowie nicht genau definierte Verhaltensauffälligkeiten aller Art.

 

Der Satzungszweck wird insbesondere verwirklicht durch:

 

1. Forschung in Form der Durchführung von Studien, therapeutische Hilfestellung und Beratung aller Art für die o.g. Menschengruppe.

 

2. Förderung und Durchführung der ambulanten Diagnostik, der daraus resultierenden notwendigen  Therapien und weitere Betreuung der o.g. Menschengruppen

 

3. Vernetzung und Kooperation mit Ärzten, Therapeuten, Kliniken, Jugendämtern, Schulen, Kindergärten, Erziehungsberatungsstellen und Hilfeanbietern der freien Jugendhilfe.

4. Fort -, Aus – und Weiterbildungen aller Zielgruppen des Punktes 3 in Bezug auf die o.a. Krankheits –u. Störungsbilder nebst Komorbiditäten.


5. Durchführung von Familienfreizeiten mit psychologisch - pädagogisch - therapeutischem Hintergrund.

 

§ 3  Mitgliedschaft

 

(1) Mitglied kann jede an der Verwirklichung der Vereinsziele interessierte juristische oder natürliche Person werden. Vorausgesetzt ist hierfür eine an den Vorstand gerichtete schriftliche Anmeldung zur Aufnahme in den Verein, in der sich der Anmeldende zur Einhaltung der Satzungsbestimmungen verpflichtet. Über die Aufnahme und die Ausschließung entscheidet der Vorstand.

 

(2) Jede Person gemäß Ziffer 1 kann die Aufnahme als Probemitglied beantragen. Der Vorstand kann der Aufnahme als Probemitglied zustimmen, dies jedoch für einen Zeitraum von längstens 3 Monaten. Während der Dauer der Probemitgliedschaft hat das Probemitglied den normalen Mitgliedsbeitrag zu entrichten. Danach wird durch den Vorstand über die Aufnahme als vollwertiges Mitglied entschieden. Probemitglieder haben kein aktives und passives Wahlrecht und kein Stimmrecht in der Mitgliederversammlung.

 

(3) Der Verein speichert und nutzt personenbezogene Daten der Mitglieder zu Vereinszwecken, soweit dies zur Ausübung der satzungsgemäßen Tätigkeit erforderlich ist und beachtet hierbei die Vorschriften zum Datenschutz.

 

(4) Die Mitgliedschaft endet

 

a) frühestens nach Ablauf eines Jahres. Die Kündigung der Mitgliedschaft ist nur zum Ende eines Kalenderjahres möglich und muss spätestens bis zum 30. September des Kalenderjahres schriftlich gegenüber dem Vorstand erklärt sein.

 

b) durch Tod, Auflösung oder Insolvenz einer juristischen Person

 

c) durch förmliche Ausschließung bei grob vereinsschädigendem Verhalten,

 

d) durch Ausschließung mangels Interesse des Mitgliedes, die durch Beschluss des Vorstandes ausgesprochen werden kann, wenn ohne Rechtfertigung für mindestens 3 Monate die Beiträge nicht entrichtet worden sind.

 

In den Fällen der Ziffer 4 c und d ist der Ausschluss dem Mitglied unter Angabe der Gründe schriftlich mitzuteilen. Das Mitglied hat das Recht des Widerspruches. Der Widerspruch hat spätestens einen Monat nach Übersendung des Beschlusses schriftlich an den Vorstand zu erfolgen. Die Frist ist eine Ausschlussfrist. Bei fristgerechtem Widerspruch entscheidet über den Ausschluss abschließend die Mitgliederversammlung. Während der Dauer des Ausschlussverfahrens  ruhen alle Rechte, Pflichten und Vereinsämter des Mitgliedes. Mit dem Wirksamwerden des Ausschlusses enden alle Vereinsämter.

 

(3) Von den Mitgliedern sind eine einmalige Aufnahmegebühr sowie Beiträge zu entrichten, deren Höhe und Fälligkeit von der Mitgliederversammlung festgelegt werden.

 

(4) Bei seinem Ausscheiden aus dem Verein hat ein Mitglied keinen Anspruch bezüglich des Vereinsvermögens.

 

(5) Personen, die sich um den Verein besonders verdient gemacht haben, können auf Vorschlag des Vorstands von der Mitgliederversammlung zu Ehrenmitgliedern ernannt werden.

 

Ehrenmitglieder sind beitragsfrei und zur kostenlosen Inanspruchnahme der gesellschaftlichen Veranstaltungen des Vereines berechtigt. Eine Ehrenmitgliedschaft Kann von der Mitgliederversammlung aberkannt werden, wenn sich das Ehrenmitglied einer Straftat schuldig gemacht hat, die mit Freiheitsentzug geahndet wurde oder grob vereinsschädigendes Verhalten gezeigt hat.

 

 

§ 4  Gewinne / Zuwendungen an Vereinsmitglieder

 

(1) Etwaige Gewinne und sonstige Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsgemäßen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keinerlei Gewinnanteile und in ihrer Eigenschaft als Mitglieder auch keine sonstigen Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.

 

(2) Es darf keine Person durch Ausgaben, die den Zwecken des Vereines fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

 

 

§ 5  Vereinsorgane

 

 

Organe des Vereines sind:

 

1. Die Mitgliederversammlung

 

2. Der Gesamtvorstand, bestehend aus Vorstand und erweitertem Vorstand

 

3. Die Jugendversammlung, die gemäß der eigenen Jugendordnung tätig wird, die Jugendordnung ist Bestandteil der Satzung ( Anlage)

 

4. Der wissenschaftliche Beirat, der auf Beschluss des Vorstandes aus aufgrund besonderer Fachkenntnis zum Satzungszweck geeignet erscheinenden, hierfür ehrenamtlich tätigen Personen gebildet werden kann und den Vorstand beratende Funktion hat.


 

§ 6  Mitgliederversammlung

 

(1) Die ordentliche Mitgliederversammlung ist alljährlich.

 

Ihr sind insbesondere die Jahresrechnung und der Jahresbericht zur Beschlußfassung über die Genehmigung und die Entlastung des Vorstands schriftlich vorzulegen. Sie bestellt zwei Rechnungsprüfer, die weder dem Vorstand noch einem vom Vorstand berufenen Gremium angehören und auch nicht Angestellte des Vereins sein dürfen, um die Buchführung einschließlich des Jahresabschlusses zu prüfen und über das Ergebnis vor der Mitgliederversammlung zu berichten.

 

Sie beschließt insbesondere über:

 

1. Satzungsänderungen

 

2. Die Bestellung und Abberufung von Vorstandsmitgliedern sowie deren Entlastung

 

3. Höhe und Fälligkeit der Mitgliedsbeiträge

 

4. Die Ausschließung von Mitgliedern

 

5. Die Auflösung des Vereins.

 

(2) Der Vorstand beruft die Mitgliederversammlung durch besondere schriftliche Einladung der Mitglieder unter Angabe der Tagesordnung ein. Die Einladung ergeht jeweils an die letzte dem Vorstand bekannte Anschrift des Mitgliedes und muss mindestens drei Wochen vor ihrer Versammlung erfolgen. Der Vorstand bestimmt die Tagesordnung. Jedes Mitglied kann ihre Ergänzung bis spätestens eine Woche vor der Versammlung beim Vorstand beantragen.

 

(3) Jede ordnungsgemäß einberufene Mitgliederversammlung ist beschlussfähig ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Mitglieder. Bei der Beschlussfassung entscheidet die Mehrheit der erschienenen Mitglieder, bei der Stimmengleichheit die Stimme des Vorsitzenden. Stimmenthaltungen gelten als rechtlich nicht abgegebene Stimmen, ebenso verhält es sich mit ungültig abgegebenen Stimmen, sie zählen also nicht mit. Über die Art der Abstimmung entscheidet der Vorstand; Wahlen erfolgen jedoch, wenn nicht einstimmig durch Zuruf, schriftlich durch Stimmzettel. Beschlüsse, durch die die Satzung oder der Vereinszweck geändert werden und Beschlüsse über die Auflösung des Vereines bedürfen einer Mehrheit von drei Vierteln der erschienenen Mitglieder.

 

Jedes Mitglied ab 16 Jahren hat eine Stimme, das Stimmrecht ist nicht übertragbar.

 

 (5) Über die Verhandlungen der Mitgliederversammlung ist eine Niederschrift zu fertigen, die vom Protokollführer zu unterzeichnen ist. Diese Niederschrift muss den Mitgliedern innerhalb von sechs Wochen zugänglich sein. Einwendungen können nur innerhalb eines Monats, nachdem die Niederschrift zugänglich gemacht worden ist, erhoben werden.

 

(6) Eine außerordentliche Mitgliederversammlung ist einzuberufen, wenn mindestens 20% der Mitglieder dies unter Angabe eines Grundes und des Zwecks schriftlich gegenüber dem Vorstand verlangen. Kommt der Vorstand einem solchen Verlangen nicht nach, können diese Mitglieder die Mitgliederversammlung selbst einberufen.

 

 

§ 7  Vorstand

 

(1) Zu Vorstandsmitgliedern können nur Mitglieder des Vereines bestellt werden. Die Wahl erfolgt einzeln. Bei vorzeitigem Ausscheiden eines Vorstandsmitgliedes kann für seine restliche Amtszeit vom Vorstand ein Nachfolger bestellt werden.

 

Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung für die Dauer von 3 Jahren gewählt. Die Wiederwahl der Vorstandsmitglieder ist möglich. Der hauptamtliche, geschäftsführende Vorstandsvorsitzende wird von der Mitgliederversammlung in einem besonderen Wahlgang bestimmt. Die jeweils amtierenden Vorstandsmitglieder bleiben nach Ablauf ihrer Amtszeit so lange im Amt, bis ihre Nachfolger gewählt sind

 

 

Der Vorstand besteht aus: Gesamtvorstand

 

1. Hauptamtliche(r), geschäftsführende(r) Vorstandsvorsitzende(r)

 

2. Ehrenamtliche(r), stellvertretende(r) Vorsitzende(r)

 

3. Ehrenamtliche(r),stellvertretende(r) Vorsitzende(r)

 

Kassierer

 

1. Jugendleiter

 

2. Jugendleiter

 

Sowie bis zu 5 Beisitzer

 

(2) Der Gesamtvorstand ( geschäftsführender und erweiterter Vorstand ) führen die Geschäfte des Vereines im Außenverhältnis sowie im Innenverhältnis und setzen die Beschlüsse der Mitgliederversammlung um. Den Vorstand im Sinne des § 26 Abs. 2 BGB bilden der hauptamtliche, geschäftsführende Vorstandsvorsitzende sowie seine beiden ehrenamtlichen Stellvertreter. Sie sind einzeln zur Vertretung des Vereins befugt. Den stellvertretenden Vorsitzenden obliegt allerdings die Pflicht, von dieser Einzelvertretungspflicht ausschließlich und nur im Falle einer Verhinderung des hauptamtlichen, geschäftsführenden Vorstandsvorsitzenden Gebrauch zu machen.

 

Der hauptamtliche, geschäftsführende Vorstandsvorsitzende erhält für seine Tätigkeit eine angemessene und ortsübliche monatliche Vergütung. Der hierfür erforderliche Dienstvertrag ist vom Vorstand abzusegnen und vom Verein, vertreten durch ein anderes Vorstandsmitglied des § 26 BGB und dem hauptamtlichen Vorstandsvorsitzenden zu schließen.

 

(3) Der Vorstand darf Rechtsgeschäfte bis zu einem Wert von 50.000,00 € selbständig entscheiden, darüber hinausgehende Beträge bedürfen der vorherigen Einverständniserklärung der Mitgliederversammlung. .

 

(4) Beschlüsse des Vorstands können bei Eilbedürftigkeit auch schriftlich oder fernmündlich gefaßt werden, wenn alle Vorstandsmitglieder ihre Zustimmung zu dem Verfahren schriftlich oder fernmündlich erklären. Schriftlich oder fernmündlich gefasste Vorstandsbeschlüsse sind schriftlich niederzulegen und von einem Vorstandsmitglied zu unterzeichnen.

 

 

§ 8 Auflösung des Vereines

 

Bei Auflösung des Vereines oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen des Vereins an die Elternhilfe für Kinder mit Rett-Syndrom in Deutschland e.V. ,Gemeinnütziger Verein, Registergericht:   Amtsgericht Göttingen, Registernummer:  VR 1755, Steuernummer:    20/206/08388,

 

die es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige bzw. mildtätige Zwecke zu verwenden hat.

 

 

 

 Rhede, 14.04.2012



 




 

Zuletzt aktualisiert am Mittwoch, den 02. Mai 2012 um 14:03 Uhr